102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR), in Verzug. Praxisgemäss gerät der Schuldner auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie „zahlbar 30 Tage netto“, ohne weitere Mahnung in Verzug.56 Die Frist beginnt ab Zustellung zu laufen.57 Stellt der Gläubiger dem Schuldner eine weitere Mahnung mit einer erneuten Zahlungsfrist zu, so hebt dies den bereits eingetretenen Verzug nicht auf.58