6.2. 6.2.1. Die Klägerin verlangt Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 52'928.40 seit dem 17. August 2023. Der Beklagten sei am 15. August die erste Mahnung mit der Aufforderung gesandt worden, sie müsse den seit dem 12. August 2023 fälligen Rechnungsbetrag umgehend begleichen. Sie sei daher ab dem 17. August 2023 in Verzug. Die Beklagte hat sich hierzu nicht vernehmen lassen.