Der Abschluss des Kaufvertrages zwischen den Parteien blieb unbestritten, ebenso wie die Lieferung der Teilmengen, welche in das Eigentum der Beklagten übergangen sind. In Bezug auf die Klage der Klägerin ist die Beklagte somit verpflichtet, der Klägerin den (ebenfalls unbestrittenen) Kaufpreis in Höhe von Fr. 52'928.40 zu bezahlen. Die Widerklage ist mangels jeglicher Gewährleistungsansprüche der Beklagten abzuweisen.