In Anbetracht dieser Feststellung kann offen bleiben, welche der Teilleistungen die Beklagte gerügt habe. - 22 - 6. 6.1. Wird eine Mängelrüge versäumt, so gilt die verkaufte Sache grundsätzlich als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren (Art. 201 Abs. 2 OR). Damit entfallen auch jegliche Gewährleistungsansprüche.