Inwiefern die Beklagte ihre Beanstandungen an diesem Tag substantiiert hat, wird nicht näher ausgeführt; für die ordnungsgemässe und rechtzeitige Rüge trägt indes die Beklagte die Beweislast. Bei Annahme, dass im Laufe des Gesprächs der Klägerin die gerügten Mängel detailliert aufgezeigt wurden, würde damit eine an diesem Tag erfolgte substantiierte Mängelrüge vorliegen. Indes wäre diese deutlich verspätet, da sie erst 24 Tage nach Abschluss der zumutbaren Prüfung, eventualiter erst 20 Tage nach Entdeckung des Mangels erfolgte.