Zudem kann das "technische Problem" nicht den Karton selbst betreffen, sondern einzig Schwierigkeiten bei seiner Verarbeitung. Am 31. August 2023 wäre die Beklagte indes in der Lage gewesen, den spätestens am 18. August 2023 entdeckten bzw. bei ordentlicher Prüfung am 15. August 2023 entdeckbaren Mangel konkret zu bezeichnen. Dies wurde am 31. August 2023 indes unterlassen. Die an diesem Tag erfolgte Mitteilung der Beklagten stellt daher keine hinreichend substantiierte Mängelrüge i.S.v. Art. 201 Abs. 1 OR dar.