Aus dieser Formulierung der Beanstandung ist weder ersichtlich, welcher Mangel der Klägerin zur Kenntnis gebracht werden sollte, noch dass die Beklagte hierfür Gewährleistung verlangen würde. "Technische Probleme" lässt einzig darauf schliessen, dass es bei der Verarbeitung – wohl beim Druck – Schwierigkeiten gab und die Beklagte hierfür eine mögliche Ursache beim gelieferten Druckmaterial sieht. Inwieweit eine Abweichung des Kartons von der vorausgesetzten oder vereinbarten Eigenschaft vorliegt, wird damit nicht ausgeführt. Zudem kann das "technische Problem" nicht den Karton selbst betreffen, sondern einzig Schwierigkeiten bei seiner Verarbeitung.