Bereits vorgängig hatte die Klägerin indes ausgeführt, dass die "Mängelrüge" der Beklagten gänzlich unsubstantiiert, nicht vertragsgemäss und verspätet erfolgt sei (Klage Rz. 9). Aus dieser Abfolge der Ausführungen der Klägerin konnte zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entstehen, durch die Titelbezeichnung in der Klageschrift sei die E-Mail vom 31. August 2023 als zureichende Mängelrüge anerkannt worden. In der besagten E-Mail vom 31. August 2023 (KB 22) an den Verwaltungsratspräsidenten der Klägerin führte der Verwaltungsratspräsident der Beklagten Folgendes aus: - 21 - " Hallo J._____