5.1.4.2. Die Klägerin hat in ihrer Klage unter dem Titel "7. Die Mängelrüge und die darauffolgende Kommunikation" geschildert, dass die Beklagte ihr gegenüber am 31. August 2023 überraschend per Telefon und E-Mail behauptet habe, dass sie "Probleme mit dem Produkt" hätte (Klage Rz. 26). Bereits vorgängig hatte die Klägerin indes ausgeführt, dass die "Mängelrüge" der Beklagten gänzlich unsubstantiiert, nicht vertragsgemäss und verspätet erfolgt sei (Klage Rz. 9).