Diese Aussagen sind widersprüchlich, denn die beiden beschriebenen Zeitpunkte sind nicht deckungsgleich, da der Zuschnitt aufs Kreditkartenformat erst nach erfolgtem Druck und daher zeitlich verzögert stattfinden kann. Auch ist nicht einsichtig, weshalb die Mängel, die von dem von der Beklagten beauftragten I._____ als "sichtbare Mängel" beschrieben werden, die auch auf den unbedruckten Kartonbögen erkennbar waren (KAB 9), nicht spätestens bei Druckbeginn hätten erkannt werden können.