Die Beklagte, die für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge beweisbelastet ist, macht geltend, die Mängel des Kartons – dieser weise dunkle schwarze und blaue Einschlüsse (Punkte) auf und enthalte weisse Flecken, die sich nicht bedrucken liessen (Antwort Rz. 4) – während des Drucks Ende August 2023 (Antwort Rz. 58) bzw. beim Zuschneiden auf Kreditkartenformat (Antwort Rz. 131) entdeckt zu haben. Diese Aussagen sind widersprüchlich, denn die beiden beschriebenen Zeitpunkte sind nicht deckungsgleich, da der Zuschnitt aufs Kreditkartenformat erst nach erfolgtem Druck und daher zeitlich verzögert stattfinden kann.