Es hätte genügt, wenn sie hätte aufzeigen können, dass sie im Juni 2023 Stichproben entnommen und den (behaupteten) Fehler nicht erkannt hatte. Die Beklagte hat aber nicht ansatzweise substantiiert, wann wer welche Lieferung stichprobeweise geprüft hätte oder wie viele Stichproben sie getätigt hätte. Wer aber die Entnahme einer Stichprobe unterlässt, kann nicht einwenden, dass er bei einer Stichprobe den Mangel vermutlich nicht entdeckt hätte.54