80 und 127). Da die Klägerin diese Ausführungen bestritten hatte, hätte die Beklagte ihre Ausführungen substantiieren müssen, was sie nicht getan hat. Ihre Ausführungen in Duplik Rz. 42, wonach es ihr nicht zumutbar sei, jede Palette auseinanderzunehmen und auf kleinste Fehler zu untersuchen, gehen an der Sache vorbei. Es hätte genügt, wenn sie hätte aufzeigen können, dass sie im Juni 2023 Stichproben entnommen und den (behaupteten) Fehler nicht erkannt hatte.