5.1.4. 5.1.4.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beklagten der Kaufgegenstand in zwei Tranchen à ca. 15'000 kg am 2. und 13. Juni 2023 geliefert wurde. Die Beklagte führt aus, sie habe die Lieferungen stichprobenweise geprüft, die Verpackung sei intakt gewesen und die obersten Bögen hätten gut ausgesehen. Hierzu wird die Zeugenaussage von H._____, der die M._____-Bö- gen gedruckt habe, offeriert (Antwort Rz. 80 und 127).