Dabei hat der Käufer seinem Vertragspartner alle festgestellten Mängel anzuzeigen, zumal nicht gerügte Mängel als genehmigt gelten.48 Der Käufer hat dabei die Mängel möglichst genau aufzuführen.49 Nicht erforderlich ist, dass er in der Rüge die Ursachen der angezeigten Mängel nennt.50 Hingegen muss die Rüge zum Ausdruck bringen, dass der Käufer Gewährleistung verlangen oder die Annahme der Sache verweigern will.51 Sein Wahlrecht (Wandelung, Minderung usw.) muss der Käufer noch nicht in der Anzeige ausüben.52