generelle Reklamation des Käufers, die Ware sei schlecht oder mangelhaft oder sie werde von der Käuferschaft beanstandet, ohne dass Gründe dafür angeführt werden, genügt nicht. Dabei hat der Käufer seinem Vertragspartner alle festgestellten Mängel anzuzeigen, zumal nicht gerügte Mängel als genehmigt gelten.48