Der allgemeine Hinweis, die Ware befriedige nicht, gilt nicht als (substantiierte) Mängelrüge im Sinne von Art. 201 OR. Die Rüge soll dem Verkäufer die Art, den Umfang und die Gründe der Beanstandung zur Kenntnis bringen, damit er entscheiden kann, wie er sich im Hinblick auf die in Aussicht stehende Haftung verhalten will. Aufgrund der Mängelrüge muss der Verkäufer nach Treu und Glauben ohne Mühe erkennen können, welche Mängel gerügt sind.47 Die