5.1.3.3. Die Mängelrüge muss hinreichend substantiiert sein. Die Beanstandung des Käufers muss dem Verkäufer zeigen, weshalb (inwiefern) der Käufer die gelieferte Ware nicht als vertragskonform anerkennt. Der allgemeine Hinweis, die Ware befriedige nicht, gilt nicht als (substantiierte) Mängelrüge im Sinne von Art.