In Bezug auf die Untersuchungsfrist (als Teil der Mängelrügefrist) sieht das Gesetz lediglich vor, dass die Beschaffenheit der Sache nach Empfang, "sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist", zu prüfen ist. Massgebend sind somit die im betreffenden Geschäftszweig herrschenden Usanzen am massgeblichen Untersuchungsort. Für den Zeitpunkt der Vornahme der Prüfung sind ausserdem die Eigenschaften und der Umfang der Ware entscheidend.44