Das Bundesgericht betont diese Massgeblichkeit der Umstände; es hat immerhin für gewöhnliche Verhältnisse eine siebentägige Rügefrist (sieben Kalendertage) für angemessen gehalten, wenn ein Zuwarten mit der Rüge zu keiner Verzögerung des Schadens führt.41 Die Mängelrügefrist setzt sich zusammen aus der geschäftsüblichen Frist für die Untersuchung einerseits und einer kurzen Frist für die Erklärung und Übermittlung der Anzeige andererseits.42