5.1.3.2. Offene Mängel müssen sofort nach Abschluss der Prüfung, versteckte Mängel sofort nach Entdeckung des Mangels gerügt werden. Ob die Rüge rechtzeitig erfolgt ist, bestimmt sich nach einem subjektiven Massstab.40 Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Rüge muss nach ständiger Praxis auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Natur des Kaufgegenstandes und die Art des Mangels, abgestellt werden. Das Bundesgericht betont diese Massgeblichkeit der Umstände;