Die Mängelrüge ist die Erklärung des Käufers, welche dessen Vorstellung über die Mängel zum Ausdruck bringt. Wird diese Rüge versäumt, so gilt die verkaufte Sache grundsätzlich als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.39 38 BGE 131 III 149 E. 7.1. 39 SCHMID/STÖCKLI/KRAUSKOPF, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, 3. Aufl. 2021, Rz. 355. - 18 -