5.1.3. 5.1.3.1. Die Prüfungs- und Rügeobliegenheit gemäss Art. 201 OR entsteht, sobald die Kaufsache in den Besitz des Käufers übertragen wird.38 Die Prüfung hat dabei zu erfolgen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist (Art. 201 Abs. 1 OR).