Auch seien die Paletten wie üblich stichprobenweise untersucht worden, wobei keine Mängel – die Verpackung war intakt, die Deckbogen liessen keine Fehler erkennen – festgestellt worden seien (Duplik Rz. 42). Auch ergebe sich aus der E-Mail-Korrespondenz mit G._____, dass die Klägerin im Zeitraum nach Erhalt der Mängelrüge vom 31. August 2023 mit der Mängelbehebung befasst gewesen sei (Duplik Rz. 46).