In ihrer Duplik ergänzte die Beklagte, dass der Verwaltungsrat der Beklagten persönlich am 31. August 2023 die entsprechende E-Mail an den Verwaltungsratspräsidenten der Klägerin versandt und die technischen Probleme beim Druck gemeldet habe. Dieses Vorgehen und die Bitte um Entsendung eines Papiertechnikers zur Beurteilung des Problems seien branchenüblich (Duplik Rz. 39).