Die Beklagte habe aber die Paletten stichprobenweise untersucht und keine Fehler erkennen können. Der Mangel sei unverzüglich und damit - 17 - rechtzeitig gerügt worden (Antwort Rz. 60 - 63). Auch seien die Fehler erst dann zum Vorschein gekommen, als die Garantiekarten aufs Kreditkartenformat zugeschnitten worden seien; auf den grossen Bögen seien die Fehler nicht ersichtlich gewesen (Antwort Rz. 131).