Auch habe die Klägerin selbst in der Klageschrift die E-Mail als Mängelrüge bezeichnet und sei bei diesem Zugeständnis zu behaften. Eine frühere Abgabe der Mängelrüge sei nicht möglich gewesen, da der Karton palettenweise angeliefert worden sei, jede Palette ein Gewicht von ca. 525 Kilogramm gehabt sowie 900 Bogen Karton umfasst habe und der Karton palettenweise in die Druckmaschine gegeben werde. Es könne nicht verlangt werden, dass die Paletten zur Prüfung auseinandergenommen würden. Die Beklagte habe aber die Paletten stichprobenweise untersucht und keine Fehler erkennen können.