5.1.2. Die Beklagte wiederum führt aus, sie habe sofort, nachdem sie im Druck festgestellt habe, dass der Karton mangelhaft war, den Mangel gerügt, die Klägerin informiert und um Entsendung eines Technikers geben. Mit dem Drucken der Garantiekarten sei Ende August 2023 begonnen worden. Das Vorgehen der Beklagten sei absolut branchenüblich und korrekt gewesen. Auch habe die Klägerin selbst in der Klageschrift die E-Mail als Mängelrüge bezeichnet und sei bei diesem Zugeständnis zu behaften.