Zudem sei die Mängelrüge deutlich verspätet erfolgt, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Fehldruckstellen erst beim Schneiden und Stanzen aufgefallen seien (WKD Rz. 26). Es sei zudem nicht zutreffend, dass es branchenüblich sei, dass die Rüge nicht begründet und substantiiert zu erfolgen habe und keinen Mangel nennen müsse (WKD Rz. 81).