__ und F._____ erledigt worden (Replik Rz. 27, 34, 97, 109, 114). Mit Widerklageduplik rügt die Klägerin, die Beklagte habe ihre Prüfobliegenheit verletzt, indem sie das Produkt bloss als verpackten Stapel begutachtet bzw. die Verpackung geprüft habe und die Produkteprüfung vollkommen unterlassen habe (WKD Rz. 21). Insbesondere sei es auch während des Drucks, der spätestens am 15. August 2023 erfolgte, zu keiner stichprobenweisen Prüfung einzelner Bögen gekommen (WKD Rz. 22). Zudem sei die Mängelrüge deutlich verspätet erfolgt, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Fehldruckstellen erst beim Schneiden und Stanzen aufgefallen seien (WKD Rz. 26).