Auch sei der Hinweis auf technische Probleme am Produkt keine genügende Mängelrüge, da sie gänzlich unsubstantiiert sei. Sodann gehe aus der Mitteilung vom 31. August 2023 nicht hervor, ob sie die erste oder zweite Lieferung betreffe (WKA Rz. 43, 45). Der Umstand, dass der angebliche Fehler erst beim Stanzen der Kartons und nicht bereits vorgängig beim Druck bemerkt worden sei, zeige, dass die Frist gemäss Art. 201 OR nicht gewahrt wurde (WKA 92). Auch sei bei Teillieferungen jede Lieferung gesondert zu prüfen. Die erste Teillieferung sei bereits am 2. Juni 2023 erfolgt. Diese sei nie beanstandet worden und es seien damit ohne Probleme die Druckaufträge für E._____ und F.___