seien hohe Anforderungen an die Prüfung und Raschheit einer Mängelrüge zu stellen. Es wäre sehr wohl möglich gewesen, die Beschaffenheit des Kartons mittels Stichproben zu prüfen. Die angeblichen Beschädigungen hätten sich bereits im Rohmaterial gut erkennen lassen müssen. Spätestens beim Druck wäre zu erwarten gewesen, dass das Produkt von der Beklagten bzw. ihrer Konzernschwester testweise geprüft würde (WKA Rz. 38 - 39). Die Beklagte habe ihre Obliegenheit, das Produkt so bald als möglich zu prüfen, verletzt. Auch sei der Hinweis auf technische Probleme am Produkt keine genügende Mängelrüge, da sie gänzlich unsubstantiiert sei.