5.1. 5.1.1. Die Klägerin führt aus, die Beklagte habe erst am 31. August 2023 – nach Zustellung der 1. Mahnung und mehr als 10 Wochen nach der Lieferung des Produkts – unsubstantiiert per E-Mail und telefonisch behauptet, dass sie "Probleme mit dem Produkt" hätte. Daraufhin sei es am 7. September 2023 zu einer Besprechung zwischen den Parteien gekommen, da die von der Klägerin offerierten Termine (1. und 4. September 2023) von der Beklagten nicht wahrgenommen worden seien. Anlässlich der Besprechung beanstandete die Beklagte eine Teilmenge der Lieferung (Auftrag Nr. 202018), wobei von gesamthaft 53'185 Bögen des gelieferten Produkts 7'200 Bögen beanstandet wurden.