5. Sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, soll der Käufer die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Ersatz zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen. Versäumt dieses der Käufer, gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren (Art. 201 Abs. 1 und 2 OR). Entsprechend ist vorab zu prüfen, ob die Mängelrüge rechtzeitig erfolgte und hinreichend substantiiert war.