Entgegen der Auffassung der Beklagten ist KB 6 indes gut lesbar, und die Differenzen zwischen den AGB gemäss KB 6 und denjenigen, welche auf der Homepage aufgeschaltet sind, beschränken sich auf den Titel, was ohnehin keine praktischen Auswirkungen hätte. Weiter ist die exakte Bezeichnung des Kaufgegenstandes ("XY" gemäss Klägerin und Auftragsbestätigungen oder "YZ" gemäss Ausführungen der Beklagten) irrelevant, zumal beide Parteien davon ausgehen, dass der vereinbarte Kaufgegenstand geliefert wurde.