Ob der Beklagten die Auftragsbestätigungen zugegangen sind und sie deshalb sowie aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung davon Kenntnis hatte, dass die Klägerin AGB verwendet, welche zudem auch auf ihrer Homepage aufgeschaltet sind, braucht an dieser Stelle aufgrund des nachfolgend Ausgeführten nicht entschieden zu werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist KB 6 indes gut lesbar, und die Differenzen zwischen den AGB gemäss KB 6 und denjenigen, welche auf der Homepage aufgeschaltet sind, beschränken sich auf den Titel, was ohnehin keine praktischen Auswirkungen hätte.