Als Basis für die Geltung von AGB kommt vielmehr nur der Konsens (Art. 1 OR) der Parteien in Betracht ("keine Geltung ohne Übernahme").36 Wurden die AGB von den Parteien übernommen, stellt sich die Frage ihrer Bedeutung, was über die Auslegung beantwortet werden muss. Ob der letztlich festgestellte AGB-Inhalt zulässig ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Normen über den Vertragsinhalt, namentlich nach der Schranke von Art. 20 OR und nach den durch Art. 8 UWG gesetzten Inhaltsschranke.37