AGB haben keine allgemeine Verbindlichkeit im Sinne eines Gesetzes oder einer Verordnung und sind auch keine Rechtsquelle eigener Art. Als Basis für die Geltung von AGB kommt vielmehr nur der Konsens (Art. 1 OR) der Parteien in Betracht ("keine Geltung ohne Übernahme").36 Wurden die AGB von den Parteien übernommen, stellt sich die Frage ihrer Bedeutung, was über die Auslegung beantwortet werden muss.