Ferner macht die Beklagte geltend, die AGB würden ohnehin nicht gelten, weil sie ungewöhnlich seien, wenn bei unverderblicher Ware eine unmittelbare Prüf- und Rügepflicht vorgeschrieben werde, welche überdies sachlich gar nicht praktikabel sei; keine Druckerei der Welt nehme Paletten mit Karton auseinander und überprüfe sie auf kleine Fehler (Duplik Rz. 47). Auch sei auf der Webseite der Klägerin kein Dokument mit dem Titel "Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)" zu finden (Duplik Rz. 113). Das eingereichte Dokument (KB 6) sei zudem mit den online verfügbaren «Allgemeinen Verkaufsbedingungen der A._____ AG» nicht identisch (Duplik Rz. 115).