4.1.2. Die Beklagte führt aus, der Vertrag sei mündlich am Telefon abgeschlossen worden, wie bereits in all den Jahren zuvor, was die Klägerin selbst bestätige. Dass die Beklagte längere Zahlungsfristen wollte, werde bestritten (Antwort Rz. 84). Die AGB der Klägerin würden nicht gelten, da der Vertrag mündlich abgeschlossen worden sei. Die AGB seien vor Vertragsabschluss nicht zugänglich gemacht worden und seien nicht Vertragsbestandteil geworden. Auch sei mündlich am Telefon nicht auf die AGB verwiesen worden (Antwort Rz. 91). Zudem sei KB 6 komplett unleserlich (Duplik Rz. 110).