Vorliegend sei den AGB zu entnehmen gewesen, dass der Kaufvertrag erst mit der Bestätigung durch den Verkäufer, also der Klägerin, zustande komme. Der Vertrag sei damit am 6. April 2023 abgeschlossen worden (WKA Rz. 52 f.). - 13 - Die von der Beklagten gerügte Einschränkung der Gewährleistungsrechte sei im kaufmännischen Verkehr üblich (Widerklageduplik [WKD] Rz. 148). Zum Beleg der früheren Verweise auf die AGB reichte die Klägerin die WKD-Beilagen 47, 48 und 49 vom 30. März und 8. April 2022 ein (WKD Rz. 144).