Ferner führt die Klägerin aus, gemäss Angabe der Beklagten habe diese über Jahre hinweg den Karton von der Klägerin bezogen, womit eine laufende Geschäftsbeziehung vorliege. Aufgrund der früheren Aufträge sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die AGB der Klägerin immer zur Anwendung kommen würden. Diese habe somit den AGB bereits bei Vertragsabschluss konkludent zugestimmt (WKA Rz. 50). Ohnehin stehe es den Parteien frei, die AGB auch erst im Nachhinein, also nach Vertragsabschluss, zu übernehmen (WKA Rz. 49). Vorliegend sei den AGB zu entnehmen gewesen, dass der Kaufvertrag erst mit der Bestätigung durch den Verkäufer, also der Klägerin, zustande komme.