Teil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages seien auch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen (KB 6, fortan AGB) gewesen, auf welche die Beklagte mittels Auftragsbestätigung explizit aufmerksam gemacht worden sei und welche auch online über die Webseite der Klägerin abgerufen werden konnten (Klage Rz. 19). Den Auftragsbestätigungen sei auch zu entnehmen gewesen, dass der bestätigte Inhalt nach einer Frist von 24 Stunden als akzeptiert gelten würde (Replik Rz. 46).