4. 4.1. 4.1.1. Gemäss Darstellung der Klägerin habe die Beklagte am 31. März 2023 telefonisch ungefähr 30'000 kg veredelten Druckkarton der Art XY bestellt. Man sei sich betreffend die Zahlungsfrist, die stets 30 Tage betrage, uneinig gewesen, da die Beklagte eine solche von 60 Tagen gewünscht habe. Man habe sich darauf geeinigt, die Gesamtlieferung in zwei Teillieferungen auszuführen, wobei für die erste eine Zahlungsfrist von 30 Tagen und für die zweite eine solche von 60 Tagen gelten sollte. Die Klägerin habe diesen Auftrag mit je einer Auftragsbestätigung am 5. und 6. April 2023 bestätigt (Klage Rz. 12, KB 2 und 4).