3.1. In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden. Dahinter steht eine der klassischen Maximen des Zivilprozesses, die sog. Eventualmaxime (Konzentrationsgrundsatz). Sie besagt, dass sämtliche Parteivorbringen innerhalb eines bestimmten Verfahrensabschnitts erfolgen müssen und im späteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr nachgebracht werden dürfen. Der Zweck der Eventualmaxime liegt in der Verfahrensbeschleunigung.30