229 Abs. 1 aZPO berücksichtigt werden. Dabei trat der Aktenschluss für die Klägerin im Hauptverfahren mit Erstattung der Replik am 13. November 2024 und für die Beklagte mit Erstattung der Duplik am 10. Januar 2025 ein bzw. im Widerklageverfahren für die Beklagte (Widerklägerin) mit Erstattung der Widerklagereplik am 10. Januar 2025 und für die Klägerin (Widerbeklagte) mit Erstattung der Widerklageduplik am 18. März 2025. Die Parteien reichten in der Folge weitere Eingaben ein. Es ist vorab