3. Nach Eingang der schriftlichen Widerklageduplik vom 18. März 2025 teilte das Handelsgericht den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel und das Behauptungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen seien. Neue Tatsachen und Beweismittel könnten nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO berücksichtigt werden.