1.5. Mit der Duplik hat die Beklagte neue Rechtsbegehren gestellt. Dies ist als Klageänderung im Widerklageverfahren i.S.v. Art. 227 ZPO zu werten. Ob ein sachlicher Zusammenhang zu dem im Widerklageverfahren geltend gemachten Anspruch gegeben und die Klageänderung zulässig ist, kann vorliegend offen bleiben, da die Widerklage – wie nachfolgend ausgeführt – abzuweisen ist.