Vorliegend ist der geltend gemachte Anspruch der Widerklage in der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen. Zudem übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Handelsgerichts nicht. Die Widerklage ist somit zulässig. 1.4. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ist sowohl in Bezug auf das Klagewie auch in Bezug auf das Widerklageverfahren gegeben.