1.2. Für eine Anerkennungsklage ist das Handelsgericht sachlich zuständig, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 ZPO erfüllt sind.1 Da die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen ist, der zuständigkeitsrelevante Streitwert über Fr. 30'000.00 liegt und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (KB 7 und 9), sind gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO die Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts für das Klageverfahren gegeben.